derlichen Ersatzinvestitionen, einen Schuldenabbau oder eine Vorsorge der Betreiberfamilie zu realisieren. In Übereinstimmung mit dieser Beurteilung sprach auch B. in seinem Kurzbericht vom 24. August 2021 von einer "schlechten finanziellen Situation" (vgl. VB 128, S. 2). Die Beschwerdegegnerin durfte vor diesem Hintergrund ohne Weiteres davon ausgehen, dass "die wirtschaftliche Existenz des Betriebs" mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. zum Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - 10 - statt vieler BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) "nicht gesichert" sei (VB 143, S. 1).