5.2. Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen Umstände geltend, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht gestützt auf die Grobanalyse von C. vom 15. Oktober 2021 (VB 128, S. 5 f.) lediglich die Jahre 2018 und 2019 berücksichtigt und dabei ausser Acht gelassen, dass er aufgrund eines Bandscheibenvorfalls im Jahr 2019 mehrheitlich nicht arbeitsfähig gewesen sei. Es sei diesbezüglich vielmehr auf die Angaben in der E-Mail von B. vom 1. Februar 2021 (VB 102) abzustellen, welcher unter Berücksichtigung der Jahre 2014 bis 2018 von einer durchschnittlichen Einkommenssituation ausgegangen sei. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden.