5. 5.1. Sämtliche vorerwähnten von der Beschwerdegegnerin eingeholten Abklärungsberichte sind von qualifizierten Fachpersonen verfasst und berücksichtigen die Verhältnisse im Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers sowie dessen eigene Angaben. In betriebswirtschaftlicher Hinsicht basieren sie auf den Buchhaltungs- (vgl. VB 124, S. 2 ff., und VB 75.2 ff.) und Steuerunterlagen (vgl. VB 122.2 sowie VB 79.2 ff.) des Beschwerdeführers. In den Abklärungsberichten werden die an Ort und Stelle sowie aus den Akten erhobenen Umstände sodann plausibel, begründet und detailliert gewürdigt.