Das Auftreten des Beschwerdeführers lasse jedoch vermuten, dass dieser "beratungsresistent" sei (VB 128, S. 3). Anschliessend zeigte F. eine mögliche Strategie zur Verbesserung der Situation auf und schloss schliesslich mit der Schlussbemerkung, dass "die Wünsche, Ansprüche und Forderungen [des Beschwerdeführers] an die IV […] unverhältnismässig und überrissen" seien (VB 128, S. 4).