Ferner hielt B. auf telefonische Rückfrage der Beschwerdegegnerin am 10. Juni 2021 fest, dass ein Hoflader nicht "Standard auf den Betrieben" sei und nur etwa ein Drittel der Landwirtschaftsbetriebe über einen solchen verfügen würden (VB 116). In einem weiteren Kurzbericht vom 24. August 2021 über einen Betriebsbesuch vom 10. August 2021 zusammen mit E., Landtechnikfachmann am Landwirtschaftlichen Zentrum D., und F., Pferdefachmann und [...], ergänzte B. insbesondere, dass die von ihm vorgeschlagene Anschaffung eines Hofladers von "E. und F. als grösszügig" bewertet worden sei. Ob der Beschwerdeführer den auf ihn entfallenden Kostenanteil "zahlen könne, erscheint ungewiss".