4.2. 4.2.1. Dem Abklärungsbericht von B., Dipl. Ing. Agr. ETH, vom 5. Mai 2021 ist im Wesentlichen zu entnehmen, der Betrieb des Beschwerdeführers gehöre nach heutigen Massstäben bezüglich der Fläche zu den kleineren Landwirtschaftsbetrieben. Die Betriebszweige Pferdehaltung, [...] und Lohnarbeiten ([...]) seien vor diesem Hintergrund zwingend nötig, um ein akzeptables Einkommen zu erzielen. Das Hauptgebäude mit Wohnungen und Stall stamme aus dem Jahr [...]. Die ursprüngliche Milchviehhaltung und Rinderaufzucht seien im Jahr [...] zu Gunsten der heutigen Pferdehaltung mit [...] aufgegeben worden.