3.3. 3.3.1. Hat eine versicherte Person für die Erwerbstätigkeit in einem Landwirt- schafts- oder Gewerbebetrieb Anspruch auf ein kostspieliges Hilfsmittel, das von der Versicherung nicht zurückgenommen oder nur schwer wieder abgegeben werden kann, so kann die Versicherung anstelle des Hilfsmittels ein selbstamortisierendes Darlehen ausrichten (Art. 21ter Abs. 3 IVG). Es handelt sich dabei um eine Ersatzleistung. Bei dieser Abgabeform werden die Geräte und Einrichtungen durch die versicherte Person angeschafft. Die Invalidenversicherung gewährt ein Darlehen zur Abgeltung der invaliditätsbedingten Mehrkosten.