2.3. Vorliegend setzte sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 2. Mai 2022 mit den Einwänden des Beschwerdeführers entgegen dessen Ansicht hinreichend auseinander. Insbesondere holte sie eine ergänzende Stellungnahme der an der Sachverhaltsabklärung beteiligten Fachpersonen ein (vgl. VB 142, S. 2 ff.). Die Beschwerdegegnerin bediente sich bei ihrer Würdigung der Einwände des Beschwerdeführers ferner weder pauschaler Formulierungen noch formelhafter Ausführungen, sondern sie gab vielmehr an, auf welche Überlegungen sie sich im konkreten Einzelfall stützte und weshalb sie den erhobenen Einwänden nicht folgte.