Dabei sind im Rahmen des Vorbescheidverfahrens erhobene Einwände nicht bloss zur Kenntnis zu nehmen oder zu prüfen, sondern es bedarf einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Einwänden respektive der Angabe von Gründen für die ausbleibende Berücksichtigung gewisser Gesichtspunkte. Dies bedeutet indes nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung oder mit jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, Rz.