1. In ihrer Verfügung vom 2. Mai 2022 ging die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen davon aus, die wirtschaftliche Existenz des Landwirtschaftsbetriebs des Beschwerdeführers sei nicht gesichert. Ferner sei die invaliditätsbedingte Notwendigkeit der beantragten Hilfsmittel nicht umfassend gegeben. Es sei dem Beschwerdeführer daher kein selbstamortisierendes Darlehen zu gewähren (VB 143).