"1. Die Verfügung der Invalidenversicherung vom 02.05.2022 sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei das beantragte selbstamortisierende Darlehen zu gewähren. 2. Eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: