Nach weiteren Abklärungen in erwerblicher Hinsicht stellte sie dem Beschwerdeführer zudem mit Vorbescheid vom 21. Oktober 2021 die Nichtgewährung eines selbstamortisierenden Darlehens in Aussicht. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen am 19. November 2021 respektive 11. Januar 2022 Einwände erhoben hatte, entschied die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Mai 2022 schliesslich wie vorbeschieden. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 2. Juni 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: