Die Beschwerdegegnerin klärte daraufhin die gesundheitliche sowie erwerbliche Situation ab. Schliesslich wies sie das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers betreffend Invalidenrente nach Rücksprache mit ihrem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) sowie nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 19. März 2021 ab. Nach weiteren Abklärungen in erwerblicher Hinsicht stellte sie dem Beschwerdeführer zudem mit Vorbescheid vom 21. Oktober 2021 die Nichtgewährung eines selbstamortisierenden Darlehens in Aussicht.