Von einem medizinisch feststehenden Sachverhalt im Zeitpunkt der Aktenbeurteilung der RAD-Ärztin kann vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden. Diese äusserte sich im Übrigen weder zur Schwindel- bzw. -7- zur allfälligen psychischen Symptomatik noch zu den Folgen des Ende August 2021 erlittenen Sturzes. Die Beschwerdegegnerin wird daher weitere medizinische Abklärungen, insbesondere hinsichtlich der Schwindelsymptomatik, des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und der Folgen deren Unfalls vom 30. August 2021 vorzunehmen und danach erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu befinden haben.