5.2. Der Beschwerdegegnerin lagen die Akten der Suva, Stand am 14. Oktober 2021, 9.44 Uhr, vor (vgl. VB 74.1). Vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2021 brachte sie diese Akten weder auf den aktuellen Stand, noch traf sie selber Abklärungen hinsichtlich der aktenkundig damals noch vorgesehenen Untersuchung der Schwindelsymptomatik und der Folgen des Unfalls vom 30. August 2021, für den angesichts des Endens des letzten Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin am 30. Juni 2021 (vgl. VB 69 S. 2, VB 70 S. 1) ein anderer Unfallversicherer als die Suva leistungspflichtig sein dürfte.