Die RAD-Ärztin ging weiter davon aus, dass die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar sei (VB 73 S. 1). In einer sehr leichten bis leichten "(max. 10kg)" wechselbelastenden (sitzenden/stehenden/gehenden) Tätigkeit bestehe dagegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wobei "Überkopfarbeiten" sowie Tätigkeiten unter Vibrationen, repetitive Rotationsbewegungen des Oberkörpers, längeres Verharren "in vornüber geneigter Haltung-ob stehende oder sitzend (jegliche Zwangshaltungen) und unerwartete asymmetrische Lasteinwirkung" zu vermeiden seien (VB 73 S. 1 f.). Nach Kenntnisnahme zwischenzeitlich eingegangener weiterer Akten der Suva (VB 74) gab Dr. med.