2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und damit in der Lage sei, ein 13 % unter dem Valideneinkommen liegendes und folglich rentenausschliessendes Salär zu erzielen (Vernehmlassungsbeilage [VB] 77). Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beurteilung des RAD, auf welche sich die Beschwerdegegnerin gestützt habe, basiere auf Akten, -4-