Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.21 / mw / ce Art. 97 Urteil vom 26. September 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Wirth Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch MLaw Marko Mrljes, Rechtsanwalt, Burgerstrasse 17, Postfach, 6000 Luzern 7 Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 2. Dezember 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1983 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 15. April 2013 wegen Beschwerden am Handgelenk und rechten Unterarm bei der Be- schwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Inva- lidenversicherung (IV) an. Nachdem die Beschwerdeführerin ihre ange- stammte Tätigkeit wieder vollumfänglich aufgenommen hatte, verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. September 2013 einen An- spruch auf berufliche Massnahmen. 1.2. Mit Gesuch vom 14. Mai 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin wegen Beschwerden am linken Fuss erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 2. März 2017 wiederum einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. November 2018 eine vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 befristete ganze Invalidenrente zu. 1.3. Nach einem Sturz von einer Leiter meldete sich die Beschwerdeführerin mit vom 18. Juni 2021 datierendem Gesuch wegen Rückenbeschwerden, ei- ner Fazialisparese und eines Verlusts des Geschmacks- und Geruchssin- nes erneut zum Bezug von IV-Leistungen (berufliche Integration, Rente) an. Die Beschwerdegegnerin nahm in der Folge verschiedene Abklärungen vor und verneinte nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Januar 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2.12.2021 sei aufzuheben. 2. Die Angelegenheit sei zwecks Durchführung der erforderlichen Abklärun- gen und zum neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin." -3- Zudem stellte sie folgenden prozessualen Antrag: "Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen" 2.2. Mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2022 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit Verfügung vom 14. Februar 2022 lud die Instruktionsrichterin die beruf- liche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin zum Verfahren bei. Diese teilte mit Schreiben vom 1. März 2022 ihren Verzicht auf eine Stel- lungnahme mit. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Hinsichtlich des Antrags der Beschwerdeführerin auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ist darauf hinzuweisen, dass Art. 61 lit. a ATSG ein rasches Verfahren vorsieht, woraus sich kein Anspruch auf einen zwei- ten Schriftenwechsel ergibt. Auch vor dem Hintergrund des Replikrechts (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; 133 I 100 E. 4.5 S. 103 f.) ist die Durchfüh- rung eines zweiten Schriftenwechsels nicht zwingend. Das Gericht kann Eingaben auch lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Par- teien erwartet werden kann, dass sie unaufgefordert dazu Stellung nehmen (BGE 138 I 484 E. 2.1 und 2.2 S. 485 f.; 133 I 98 E. 2.2 S. 99). Dies trifft vor allem bei rechtskundig vertretenen Personen wie der Beschwerdefüh- rerin zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E. 2 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht stellte der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 10. Februar 2022 – wo- rin sich diese materiell nicht äusserte – mit Verfügung vom 14. Februar 2022 zu. Bis zum vorliegenden Entscheid liess sich die Beschwerdeführerin nicht mehr vernehmen, weshalb von einem Verzicht auf das Replikrecht auszugehen ist (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_547/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 2.2). 2. 2.1. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % ar- beitsfähig und damit in der Lage sei, ein 13 % unter dem Valideneinkom- men liegendes und folglich rentenausschliessendes Salär zu erzielen (Ver- nehmlassungsbeilage [VB] 77). Die Beschwerdeführerin stellt sich demge- genüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Beurteilung des RAD, auf welche sich die Beschwerdegegnerin gestützt habe, basiere auf Akten, -4- die ihren Gesundheitszustand ungenügend dokumentierten. Um ihren Ren- tenanspruch zuverlässig beurteilen zu können, seien weitere medizinische Abklärungen erforderlich. 2.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfü- gung vom 2. Dezember 2021 einen Rentenanspruch der Beschwerdefüh- rerin zu Recht verneint hat. 3. 3.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte IVG in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]). Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213; 129 V 354 E. 1 S. 365 mit Hinwei- sen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV sowie des ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung an- wendbar. 3.2. Die Rechtsprechung hat den Berichten versicherungsinterner medizini- scher Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt. Ihnen kommt praxisge- mäss jedoch nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag ge- gebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff. und 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsin- ternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf man- gelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). Ein reines Aktengutachten ist nicht an sich schon unzuverlässig. Entschei- dend ist, ob genügend Unterlagen aufgrund anderer persönlicher Untersu- chungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sachverständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinwei- sen). -5- 4. 4.1. In ihrer Verfügung vom 2. Dezember 2021 stellte die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf die Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. med. C., Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe- gungsapparates, vom 13. (VB 73) und 20. Oktober 2021 (VB 81) ab. Die RAD-Ärztin ging in ihrer Beurteilung vom 13. Oktober 2021 gestützt auf die sich in den von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Akten des zustän- digen Unfallversicherers (Suva) findenden medizinischen Berichten von fol- genden Diagnosen aus (VB 73 S. 1): "Traumatische subligamentäre Diskushernie HWK5/6 median bis parame- dian rechts mit relativer Spinalkanalstenose und geringer foraminaler Enge der C6 Nervenwurzel rechts - SEP vom 16.02.2021: Keine Hinweise auf Afferenzstörungen - MEP vom 26.04.2021: Elektrophysiologisch kein Nachweis einer Pyra- midenbahnläsion Contusio spinalis am 13.02.2021 mit leichtgradigem sensomotorischem Hemisyndrom links Leichtes Schädelhirntrauma, Marshall Grad 1 am 13.02.2021 Multiple Kontusionen, keine Frakturen" Die RAD-Ärztin ging weiter davon aus, dass die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar sei (VB 73 S. 1). In einer sehr leichten bis leichten "(max. 10kg)" wechselbelastenden (sitzenden/stehen- den/gehenden) Tätigkeit bestehe dagegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wobei "Überkopfarbeiten" sowie Tätigkeiten unter Vibrationen, repetitive Rotationsbewegungen des Oberkörpers, längeres Verharren "in vornüber geneigter Haltung-ob stehende oder sitzend (jegliche Zwangshaltungen) und unerwartete asymmetrische Lasteinwirkung" zu vermeiden seien (VB 73 S. 1 f.). Nach Kenntnisnahme zwischenzeitlich eingegangener wei- terer Akten der Suva (VB 74) gab Dr. med. C. an, die 100%ige Arbeitsfä- higkeit in einer angepassten Tätigkeit gelte seit dem 30. August 2021 (VB 75 S. 1). 4.2. In den medizinischen und sonstigen Akten gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin nebst den von der RAD-Ärztin bei der Beur- teilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigten Beschwerden an weiteren ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die sich allenfalls in anspruchs- relevanter Weise auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. So hielten die Ärztinnen der Rehaklinik D. im Bericht vom 30. August 2021 betreffend das am 12. August 2021 durchgeführte Assessment, in welchem die vorgesehenen Leistungstests wegen eines ausgeprägten dysfunktiona- len Verhaltens der Beschwerdeführerin vorzeitig hatten abgebrochen wer- den müssen, fest, es bestünden "Hinweise auf eine relevante psychische -6- Störung" (VB 74.21 S. 3), und empfahlen bezüglich der "psychischen Ver- fassung" der Beschwerdeführerin eine psychiatrische Abklärung (VB 74.21 S. 4). Im Weiteren geht aus den Akten verschiedentlich hervor, dass die Be- schwerdeführerin über Schwindelbeschwerden bzw. Gleichgewichtsprob- leme klagte (vgl. etwa VB 66.103 S. 1, VB 74.21 S. 19, VB 74.6, VB 74.14). Diesbezüglich ersuchte die Suva den behandelnden Arzt am 2. September 2021, die Beschwerdeführerin für eine Schwindelabklärung im Kantonsspi- tal E. anzumelden (vgl. VB 74.9 S. 2). Aktenkundig ist zudem, dass die Beschwerdeführerin sich am 30. August 2021 bei einem – nach eigenen Angaben (erneut [vgl. VB 66.103 S. 1]) we- gen Schwindels erfolgten – Sturz verletzte und in der Folge vier Tage sta- tionär behandelt wurde (vgl. VB 74.6, VB 74.14). 5. 5.1. Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- beschwerdeverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158). Der Sachverhalt muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit festgestellt werden (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hin- weis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). 5.2. Der Beschwerdegegnerin lagen die Akten der Suva, Stand am 14. Oktober 2021, 9.44 Uhr, vor (vgl. VB 74.1). Vor Erlass der angefochtenen Verfü- gung vom 2. Dezember 2021 brachte sie diese Akten weder auf den aktu- ellen Stand, noch traf sie selber Abklärungen hinsichtlich der aktenkundig damals noch vorgesehenen Untersuchung der Schwindelsymptomatik und der Folgen des Unfalls vom 30. August 2021, für den angesichts des En- dens des letzten Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin am 30. Juni 2021 (vgl. VB 69 S. 2, VB 70 S. 1) ein anderer Unfallversicherer als die Suva leistungspflichtig sein dürfte. Ob die Beschwerdeführerin allenfalls an einer (eventuell unfallfremden) erheblichen psychischen Störung leidet, klärte sie – in Verletzung der Untersuchungsmaxime – ebenfalls nicht ab. Von einem medizinisch feststehenden Sachverhalt im Zeitpunkt der Akten- beurteilung der RAD-Ärztin kann vor diesem Hintergrund nicht ausgegan- gen werden. Diese äusserte sich im Übrigen weder zur Schwindel- bzw. -7- zur allfälligen psychischen Symptomatik noch zu den Folgen des Ende Au- gust 2021 erlittenen Sturzes. Die Beschwerdegegnerin wird daher weitere medizinische Abklärungen, insbesondere hinsichtlich der Schwindelsymp- tomatik, des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und der Folgen deren Unfalls vom 30. August 2021 vorzunehmen und da- nach erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu befin- den haben. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 2021 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100, 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.) ist. 6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 2. Dezember 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Er- wägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückge- wiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. -8- 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'300.00 zu bezahlen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin die Beigeladene das Bundesamt für Sozialversicherungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 26. September 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Roth Wirth