und Urteil des Bundesgerichts 8C_92/2018 vom 7. August 2018 E. 5.2.3), um alsdann ihre weitere Leistungspflicht erneut zu beurteilen. Angesichts dieses Ergebnisses kann offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin – wie dies der Beschwerdeführer geltend macht (Beschwerde, Rz. 10) – im angefochtenen Einspracheentscheid ihrer Begründungspflicht ungenügend nachgekommen ist und damit dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.