4.3. Bereits diese beiden Umstände genügen, um an den von der Beschwerdegegnerin eingeholten versicherungsinternen Beurteilungen zumindest geringe Zweifel zu begründen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann (vgl. vorne E. 2.3.3.). Die sachverhaltlichen Abklärungen der Beschwerdegegnerin erweisen sich damit als unzureichend, weshalb eine Beurteilung des weiteren Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Unfall vom 18. Dezember 2015 aktuell nicht möglich ist.