4.2. Ähnliches gilt für die Einschätzung von Dr. med. D.. So macht der Beschwerdeführer geltend, an einer schmerzbedingten Insomnie zu leiden. Darauf hatte er beziehungsweise sein Rechtsvertreter zuvor bereits in der E-Mail vom 11. August 2021 (VB 325, S. 1) sowie in der Einsprache vom 27. Januar 2022 (VB 371, S. 4 und S. 6) explizit hingewiesen. Aus dem Bericht von Dr. med.