S. 112 ff. und 133 V 64 E. 6.6.2). Zum anderen lässt sich aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten nicht zuverlässig beurteilen, ob und gegebenenfalls inwiefern die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit (auch) aufgrund des Handekzems eingeschränkt ist, wird dies doch weder von den behandelnden Ärzten des Beschwerdeführers noch in den von der Beschwerdegegnerin eingeholten versicherungsinternen Beurteilungen hinreichend thematisiert. Bereits dieser Umstand begründet zumindest geringe Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung von med. pract. C.. -9-