Diese Einschätzung wurde med. pract. C. vor Erlass des Einspracheentscheids vom 29. April 2022 nicht mehr vorgelegt, und weder er noch Dr. med. D. äusserten sich zu diesem Problemkomplex in ihren von der Beschwerdegegnerin mit Vernehmlassung vom 29. August 2022 verurkundeten ergänzenden Stellungnahmen vom 12. beziehungsweise 24. August 2022. Es erscheint damit zum einen nicht geklärt, ob von einer dermatologischen Behandlung noch eine namhafte Besserung des unfallbedingt beeinträchtigten Gesundheitszustands zu erwarten ist, was indes Voraussetzung für den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Fallabschluss ist (vgl. dazu E. 2.2. sowie statt vieler BGE 134 V 109 E. 3 ff. S. 112 ff.