4. 4.1. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin stellen die erwähnten versicherungsinternen medizinischen Beurteilungen keine taugliche Grundlage zur Beurteilung des Gesundheitszustands und folglich der weiteren Leistungsansprüche des Beschwerdeführers dar. So hielt med. pract. C. in seinem Untersuchungsbericht vom 11. Mai 2021 fest, bezüglich des Handekzems sei ein dermatologisches Konsil zur Feststellung notwendig, "ob eventuell ein weiteres diagnostisches oder therapeutisches Procedere anzustreben ist und ob dadurch mit einer namhaften Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes zu rechnen ist" (VB 282, S. 12). Ein solches fand denn in der Folge auch statt.