Nicht möglich seien dem Beschwerdeführer Tätigkeiten, welche ein kraftvolles Zupacken mit der linken Hand, gute feinmotorische Fähigkeiten oder eine gute Greiffunktion der linken Hand erfordern. Aus Sicherheitsgründen solle der Beschwerdeführer ferner keine Gerüstarbeiten verrichten und keine Leitern besteigen. Ausserdem sei auf Tätigkeiten zu verzichten, welche mit Schlägen oder Vibrationen für die linke obere Extremität verbunden sind oder unter schlechten Wetterverhältnissen wie Kälte oder Nässe verrichtet werden. Die (adominante) linke Hand könne nur als "sogenannte Hilfshand" genutzt werden (VB 313, S. 2). -8-