3.4. Mit Stellungnahme vom 21. Juli 2021 heilt med. pract. C. sodann unter Bezugnahme auf die Beurteilung von Dr. med. D. vom 24. Juni 2021 sowie einen Bericht des Zentrums E. vom 5. Juli 2021 (VB 306) im Wesentlichen an seiner Einschätzung vom 11. Mai 2021 fest. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit ergänzte er, es bestehe in einer angepassten sehr leichten Tätigkeit eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit zwei zusätzlichen Pausen von je 30 Minuten pro Arbeitsschicht. Nicht möglich seien dem Beschwerdeführer Tätigkeiten, welche ein kraftvolles Zupacken mit der linken Hand, gute feinmotorische Fähigkeiten oder eine gute Greiffunktion der linken Hand erfordern.