Dezember 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). Damit ist streitig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 29. April 2022 zu Recht die vorübergehenden Leistungen per 31. August 2021 eingestellt und dem Beschwerdeführer per 1. September 2021 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 45 % sowie eine auf einer Integritätseinbusse von 20 % basierende Integritätsentschädigung zugesprochen hat.