1.2. Soweit der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente (vgl. Art. 21 UVG) geltend macht, ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten, da die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid darüber nicht entschieden hat (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 4.1 mit Hinweisen).