Insbesondere sei der Fallabschluss verfrüht erfolgt. Zudem lasse die Beschwerdegegnerin zahlreiche – zumindest teilweise natürlich-kausal auf den Unfall zurückzuführende – Beschwerden ausser Acht oder habe deren Massgeblichkeit zu Unrecht wegen fehlenden adäquaten Kausalzusammenhangs zum Unfall verneint. Insgesamt habe die Beschwerdegegnerin sowohl den Invaliditätsgrad als auch die Integritätsentschädigung zu niedrig festgesetzt. -4-