Aufgrund der objektivierbaren Unfallfolgen sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe demgegenüber eine Arbeitsfähigkeit von 88 %. Bei einem Invaliditätsgrad von 45 % habe er daher Anspruch auf eine entsprechende Invalidenrente. Bei einer Integritätseinbusse von 20 % bestehe zudem Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von Fr. 25'200.00. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber zusammengefasst vor, auf die Beurteilungen von med. pract. C. und Dr. med. D. könne nicht abgestellt werden. Insbesondere sei der Fallabschluss verfrüht erfolgt.