C., Facharzt für Chirurgie, vom 11. Mai 2021 (VB 282 f.) inklusive Ergänzungen vom 21. und 26. Juli 2021 (VB 313 f.) sowie von ihrem Versicherungsmediziner Dr. med. D., Facharzt für Neurologie, vom 24. Juni 2021 (VB 297) im Wesentlichen davon aus, dass über den 31. August 2021 hinaus von weiteren Behandlungen kein namhafter Erfolg mehr zu erwarten gewesen sei. Die organisch nicht objektivierbaren beziehungsweise psychischen Beschwerden stünden in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 18. Dezember 2015. Aufgrund der objektivierbaren Unfallfolgen sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig.