3. Subeventualiter und für den Fall, dass am Fallabschluss per 31. August 2021 festgehalten wird, seien in Abänderung des Einspracheentscheids der Suva vom 29. April 2022 die Rente, die Heilbehandlungsleistungen sowie die Höhe der Integritätsentschädigung unter Berücksichtigung der mittels Beschwerde vorgebrachten Punkte neu zu beurteilen.