Mit Verfügung vom 26. November 2021 sprach sie dem Beschwerdeführer sodann mit Wirkung ab 1. September 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 45 % eine entsprechende Invalidenrente und bei einer Integritätseinbusse von 20 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 25'200.00 zu. Die dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers wies sie mit Einspracheentscheid vom 29. April 2022 ab, soweit sie darauf eintrat. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Juni 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: