In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Folgen des fraglichen Unfalls und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus. Nach weiteren medizinischen Abklärungen teilte sie ihm mit Schreiben vom 26. Juli 2021 mit, dass sie den Fall per 31. August 2021 abschliessen werde. Mit Verfügung vom 26. November 2021 sprach sie dem Beschwerdeführer sodann mit Wirkung ab 1. September 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 45 % eine entsprechende Invalidenrente und bei einer Integritätseinbusse von 20 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 25'200.00 zu.