Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1976 geborene Beschwerdeführer war seit dem 10. März 2015 bei der inzwischen aufgelösten B., Z., als Hafnermeister angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 18. Dezember 2015 verletzte er sich an den Fingern der linken Hand, als er diese beim Anheben eines Cheminéeofens einklemmte. In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Folgen des fraglichen Unfalls und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus.