Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.219 / sb / ce Art. 3 Urteil vom 10. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führer vertreten durch MLaw Ivo Würsch, Rechtsanwalt, Hirschmattstrasse 15, 6003 Luzern Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 29. April 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1976 geborene Beschwerdeführer war seit dem 10. März 2015 bei der inzwischen aufgelösten B., Z., als Hafnermeister angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 18. Dezember 2015 verletzte er sich an den Fingern der linken Hand, als er diese beim Anheben eines Cheminéeofens einklemmte. In der Folge anerkannte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Folgen des fraglichen Unfalls und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbe- handlung und Taggeld) aus. Nach weiteren medizinischen Abklärungen teilte sie ihm mit Schreiben vom 26. Juli 2021 mit, dass sie den Fall per 31. August 2021 abschliessen werde. Mit Verfügung vom 26. November 2021 sprach sie dem Beschwerdeführer sodann mit Wirkung ab 1. Septem- ber 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 45 % eine entsprechende Invali- denrente und bei einer Integritätseinbusse von 20 % eine Integritätsent- schädigung von Fr. 25'200.00 zu. Die dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers wies sie mit Einspracheentscheid vom 29. April 2022 ab, soweit sie darauf eintrat. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Juni 2022 fristgerecht Be- schwerde und stellte folgende Anträge: "1. Der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 29. April 2022 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien weiterhin, d.h. über den 31. August 2021 hinaus, die ihm zustehenden Taggeld- und Heilbehand- lungsleistungen zu erbringen. 2. Eventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 29. April 2022 aufzuheben und zur Vornahme von weiteren medizinischen Abklärungen, insbesondere zur Einholung eines polydisziplinären Gutach- tens, mit anschliessender Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen. Bis zur Neubeurteilung seien dem Beschwerdeführer weiterhin, d.h. über den 31. August 2021 hinaus, die ihm zustehenden Taggeld- und Heil- behandlungsleistungen zu erbringen. 3. Subeventualiter und für den Fall, dass am Fallabschluss per 31. August 2021 festgehalten wird, seien in Abänderung des Einspracheentscheids der Suva vom 29. April 2022 die Rente, die Heilbehandlungsleistungen so- wie die Höhe der Integritätsentschädigung unter Berücksichtigung der mit- tels Beschwerde vorgebrachten Punkte neu zu beurteilen. Dabei seien dem Beschwerdeführer neben den notwendigen Heilbehandlungsleistun- gen eine Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrads von min- destens 80 % sowie eine Integritätsentschädigung, ausgehend von einem Integritätsschaden von mindestens 60 %, auszurichten. -3- 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 29. August 2022 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 2.3. Mit Eingabe vom 20. September 2022 verurkundete der Beschwerdeführer weitere Akten und hielt im Wesentlichen an seinen Anträgen und deren Be- gründung fest. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht mehr vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid vom 29. April 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 390; vgl. auch die Verfügung der Be- schwerdegegnerin vom 26. November 2021 in VB 359) gestützt auf Stel- lungnahmen von Kreisarzt med. pract. C., Facharzt für Chirurgie, vom 11. Mai 2021 (VB 282 f.) inklusive Ergänzungen vom 21. und 26. Juli 2021 (VB 313 f.) sowie von ihrem Versicherungsmediziner Dr. med. D., Facharzt für Neurologie, vom 24. Juni 2021 (VB 297) im Wesentlichen davon aus, dass über den 31. August 2021 hinaus von weiteren Behandlungen kein namhafter Erfolg mehr zu erwarten gewesen sei. Die organisch nicht ob- jektivierbaren beziehungsweise psychischen Beschwerden stünden in kei- nem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 18. Dezember 2015. Aufgrund der objektivierbaren Unfallfolgen sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig. In einer ange- passten Tätigkeit bestehe demgegenüber eine Arbeitsfähigkeit von 88 %. Bei einem Invaliditätsgrad von 45 % habe er daher Anspruch auf eine ent- sprechende Invalidenrente. Bei einer Integritätseinbusse von 20 % bestehe zudem Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von Fr. 25'200.00. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber zusammengefasst vor, auf die Beurteilungen von med. pract. C. und Dr. med. D. könne nicht abgestellt werden. Insbesondere sei der Fallabschluss verfrüht erfolgt. Zudem lasse die Beschwerdegegnerin zahlreiche – zumindest teilweise natürlich-kausal auf den Unfall zurückzuführende – Beschwerden ausser Acht oder habe deren Massgeblichkeit zu Unrecht wegen fehlenden adäquaten Kausalzu- sammenhangs zum Unfall verneint. Insgesamt habe die Beschwerdegeg- nerin sowohl den Invaliditätsgrad als auch die Integritätsentschädigung zu niedrig festgesetzt. -4- 1.2. Soweit der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente (vgl. Art. 21 UVG) geltend macht, ist auf die Be- schwerde mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten, da die Beschwer- degegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid darüber nicht entschie- den hat (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2021 vom 1. Dezem- ber 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). Damit ist streitig und nachfolgend zu prü- fen, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 29. April 2022 zu Recht die vorübergehenden Leistungen per 31. August 2021 ein- gestellt und dem Beschwerdeführer per 1. September 2021 eine Invaliden- rente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 45 % sowie eine auf einer Integ- ritätseinbusse von 20 % basierende Integritätsentschädigung zugespro- chen hat. 2. 2.1. Am 1. Januar 2017 sind die Änderungen vom 25. September 2015 des UVG bzw. der UVV betreffend Unfallversicherung und Unfallverhütung in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der besagten Änderungen ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt. Der vorliegend streitige Vorfall ereignete sich am 18. Dezember 2015 weshalb das bis 31. Dezember 2016 in Kraft ge- wesene Unfallversicherungsrecht zur Anwendung gelangt. 2.2. Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfäl- len sowie Berufskrankheiten gewährt. Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die ver- sicherte Person Anspruch auf eine zweckmässige Behandlung der Unfall- folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie nach Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Erleidet sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsent- schädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Be- handlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versi- cherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs- massnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). -5- 2.3. 2.3.1. Zur Beurteilung des Gesundheitszustands der versicherten Person ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen ange- wiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Ver- fügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszu- stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemu- tet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen). Ferner hat der Arzt die Schätzung des Integritätsschadens vorzunehmen (PHILIPP PORTWICH, Die Integritätsentschädigung für psychische Unfallfolgen nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die Unfallversicherung: Grundla- gen und Hinweise für die gutachterliche Praxis, SZS 2009 S. 344). Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich ausschliesslich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich. Er wird abstrakt und egalitär bemessen (RUMO- JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche- rungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 166 mit Hinweisen). 2.3.2. Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisre- geln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwer- deverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entschei- den hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei- dend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un- tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.3.3. Die Rechtsprechung hat den Berichten versicherungsinterner medizini- scher Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt. Ihnen kommt praxisge- mäss jedoch nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem -6- im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag ge- gebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff. und 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsin- ternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf man- gelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Einspracheentscheid vom 29. April 2022 in medizinischer Hinsicht auf die versicherungsinternen Be- urteilungen von med. pract. C. und Dr. med. D.. 3.2. Kreisarzt med. pract. C. hielt in seinem Bericht vom 11. Mai 2021 über eine Untersuchung des Beschwerdeführers vom Vortag im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer berichte über brennende und pochende Ruhe- schmerzen vor allem im Bereich des zweiten und dritten Fingers sowie auch der gesamten linken Hand mit Ausstrahlung entlang des linken Unter- armes, wobei es unter Belastung zu einer deutlichen Beschwerdezunahme komme. Der Beschwerdeführer beklage ferner sehr störende nächtliche Schmerzen an gleicher Stelle. Subjektiv könne dieser die linke Hand nur als Hilfshand nutzen (VB 282, S. 9). Diagnostisch handle es sich um ein chronisches Schmerzsyndrom bei St. n. Umplatzierung des IPG in die rechte Flanke bei Überempfindlichkeit im Bereich der IPG-Etage mit Ver- dacht auf einen low grade Neurostimulator-Infekt am 7. Januar 2020 bei Status nach Implantation eines SCS-Impulsgebers am 10. September 2019 bei Status nach Implantation einer SCS-Testelektrode am 27. August 2019 bei CRPS Typ I bei Status nach schwerem Quetschtrauma der linken Hand vom 16. (recte: 18.) Dezember 2015 mit chronischem Ekzem am zweiten und dritten Finger links und dystrophem zweiten und dritten Finger links. Ferner seien eine Psoriasis vulgaris vom Plaques-Typ, eine Lumbo- ischialgie links bei einer Instabilität des Segments L5 bis S1 mit möglicher Affektion der beiden Nervenwurzeln L5 sowie mehrsegmentale Osteo- chondrosen, Discus-Bulging L4-S1 mit Hinweisen auf rezessale Einengung beidseits, eine links extraforaminale Diskushernie L5/S1 mit Tangierung der linken Nervenwurzel L5 sowie ein Schulter-Nacken-Arm-Syndrom, am ehesten myofaszieller Genese, als nicht auf den Unfall vom 18. Dezember 2015 zurückzuführende Nebendiagnosen zu stellen. Aus rein unfallchirur- gischer Sicht sei von weiteren Behandlungen aktuell nicht mit überwiegen- -7- der Wahrscheinlichkeit eine namhafte Besserung des "unfallbedingten Ge- sundheitszustandes" zu erwarten (VB 282, S. 11). Bei dokumentierten of- fenen Hautfissuren im Rahmen des chronischen Handekzems links sei "dringend" ein dermatologisches Konsil zu empfehlen. Aus unfallchirurgi- scher Sicht sei die diagnostizierte Lumboischialgie links nicht als direkte oder indirekte Folge des Unfalls vom 18. Dezember 2015 zu werten. Es sei jedoch eine fachneurologische Beurteilung zu empfehlen. Die zuletzt aus- geübte berufliche Tätigkeit als Kachelofenbauer sei wegen der damit ver- bundenen sehr schweren handbelastenden Arbeiten nicht mehr zumutbar. Künftig sei höchstens mit der Möglichkeit sehr leichter Belastungen der lin- ken Hand im Sinne einer Hilfshand zu rechnen (VB 282, S. 12). Ferner hielt med. pract. C. mit Beurteilung ebenfalls vom 11. Mai 2021 fest, es bestehe eine deutliche Einschränkung der Funktionalität der linken Hand mit aber noch erhaltener Funktion. Es sei daher von einer Integritätseinbusse von 20 % auszugehen (VB 283, S. 1). 3.3. Versicherungsmediziner Dr. med. D. hielt in seiner auf den Akten beruhen- den fachneurologischen Stellungnahme vom 24. Juni 2021 im Wesentli- chen fest, bei deutlicher Degeneration der LWS und typischen, zu einer Foramenstenose passend Nervenwurzelschmerzen handle es sich bei den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden an der Wirbelsäule um eine Radikulopathie. Es bestehe kein natürlich-kausaler Zusammenhang zum Unfall vom 18. Dezember 2015 beziehungsweise zur 2019 erfolgten Implantation eines SCS (VB 297). 3.4. Mit Stellungnahme vom 21. Juli 2021 heilt med. pract. C. sodann unter Be- zugnahme auf die Beurteilung von Dr. med. D. vom 24. Juni 2021 sowie einen Bericht des Zentrums E. vom 5. Juli 2021 (VB 306) im Wesentlichen an seiner Einschätzung vom 11. Mai 2021 fest. Bezüglich der Arbeitsfähig- keit ergänzte er, es bestehe in einer angepassten sehr leichten Tätigkeit eine ganztägige Arbeitsfähigkeit mit zwei zusätzlichen Pausen von je 30 Minuten pro Arbeitsschicht. Nicht möglich seien dem Beschwerdeführer Tätigkeiten, welche ein kraftvolles Zupacken mit der linken Hand, gute fein- motorische Fähigkeiten oder eine gute Greiffunktion der linken Hand erfor- dern. Aus Sicherheitsgründen solle der Beschwerdeführer ferner keine Ge- rüstarbeiten verrichten und keine Leitern besteigen. Ausserdem sei auf Tä- tigkeiten zu verzichten, welche mit Schlägen oder Vibrationen für die linke obere Extremität verbunden sind oder unter schlechten Wetterverhältnis- sen wie Kälte oder Nässe verrichtet werden. Die (adominante) linke Hand könne nur als "sogenannte Hilfshand" genutzt werden (VB 313, S. 2). -8- 4. 4.1. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin stellen die erwähnten ver- sicherungsinternen medizinischen Beurteilungen keine taugliche Grund- lage zur Beurteilung des Gesundheitszustands und folglich der weiteren Leistungsansprüche des Beschwerdeführers dar. So hielt med. pract. C. in seinem Untersuchungsbericht vom 11. Mai 2021 fest, bezüglich des Han- dekzems sei ein dermatologisches Konsil zur Feststellung notwendig, "ob eventuell ein weiteres diagnostisches oder therapeutisches Procedere an- zustreben ist und ob dadurch mit einer namhaften Besserung des unfallbe- dingten Gesundheitszustandes zu rechnen ist" (VB 282, S. 12). Ein solches fand denn in der Folge auch statt. Dem entsprechenden Bericht von Dr. med. F., Facharzt für Dermatologie und Venerologie, und Assistenzarzt Dr. med. G., Kantonsspital H., vom 10. August 2021 ist im Wesentlichen zu entnehmen, es handle sich um ein wahrscheinlich endogen vermitteltes und kaum auf ein Kontaktgeschehen zurückzuführendes dyshidrotisches Ekzem. Es bestünden verschiedene Behandlungsmöglichkeiten. Eine merkliche Funktionseinschränkung der linken Hand stehe ausser Frage. Diese sei aber "mehrheitlich auf das CRPS und weniger auf die Ekzem- herde zurückzuführen". Somit würde eine Therapie "einzig Einfluss auf das Ekzem ausüben und nicht auf die Funktionseinschränkung der Hand" (VB 332, S. 2). Aus dem daraufhin am 29. April 2022 von Assistenzarzt Dr. med. I., Kantonsspital H., verfassten Kostengutsprachegesuch geht hervor, dass es vor etwa zwei Monaten zu einer akuten Verschlechterung des Handekzems gekommen sei. Unter entsprechender Therapie sei es "in den letzten Wochen" bereits zu einer leichten Verbesserung gekommen. Man erhoffe sich durch die Fortführung der Therapie eine weitere Verbes- serung (VB 388, S. 2). Diese Einschätzung wurde med. pract. C. vor Erlass des Einspracheentscheids vom 29. April 2022 nicht mehr vorgelegt, und weder er noch Dr. med. D. äusserten sich zu diesem Problemkomplex in ihren von der Beschwerdegegnerin mit Vernehmlassung vom 29. August 2022 verurkundeten ergänzenden Stellungnahmen vom 12. beziehungs- weise 24. August 2022. Es erscheint damit zum einen nicht geklärt, ob von einer dermatologischen Behandlung noch eine namhafte Besserung des unfallbedingt beeinträchtigten Gesundheitszustands zu erwarten ist, was indes Voraussetzung für den von der Beschwerdegegnerin vorgenomme- nen Fallabschluss ist (vgl. dazu E. 2.2. sowie statt vieler BGE 134 V 109 E. 3 ff. S. 112 ff. und 133 V 64 E. 6.6.2). Zum anderen lässt sich aufgrund der vorhandenen medizinischen Akten nicht zuverlässig beurteilen, ob und gegebenenfalls inwiefern die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in ei- ner angepassten Tätigkeit (auch) aufgrund des Handekzems einge- schränkt ist, wird dies doch weder von den behandelnden Ärzten des Be- schwerdeführers noch in den von der Beschwerdegegnerin eingeholten versicherungsinternen Beurteilungen hinreichend thematisiert. Bereits die- ser Umstand begründet zumindest geringe Zweifel an der versicherungsin- ternen Beurteilung von med. pract. C.. -9- 4.2. Ähnliches gilt für die Einschätzung von Dr. med. D.. So macht der Be- schwerdeführer geltend, an einer schmerzbedingten Insomnie zu leiden. Darauf hatte er beziehungsweise sein Rechtsvertreter zuvor bereits in der E-Mail vom 11. August 2021 (VB 325, S. 1) sowie in der Einsprache vom 27. Januar 2022 (VB 371, S. 4 und S. 6) explizit hingewiesen. Aus dem Be- richt von Dr. med. J., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, und der Psychologin MSc K., Y., vom 24. September 2021 geht hervor, bezüglich der vom Beschwerdeführer geklagten nächtlichen Schlafstörungen, die sich "stark leistungsmindernd und beeinträchtigend auswirk[t]en", sei "am ehesten von einer chronischen Insomnie (ICD-10: F51.0) auszugehen" (VB 339, S. 11). Dem Bericht von Dr. med. L., Fach- arzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Pneumologie, Oberarzt M., Facharzt für Anästhesiologie, und des Physiotherapeuten N., Zentrum O., vom 29. Oktober 2021 ist zudem zu entnehmen, dass zur Beurteilung der weiteren Therapie (auch) die Ergebnisse einer geplanten Abklärung in ei- ner Schlafklinik abzuwarten seien (VB 349, S. 3). Mit Beschwerde vom 1. Juni 2022 verurkundete der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. med. P., Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie für Pneumo- logie, Klinik Q., vom 3. Februar 2022, welchem unter anderem die Diagno- sen einer chronischen Ein- und Durchschlafinsomnie sowie einer zirkadia- nen Rhythmusstörung, die ätiologisch primär schmerzbedingt sei und diffe- rentialdiagnostisch eine psychophysiologische Komponente aufweise, zu entnehmen sind (Beschwerdebeilage [BB] 7). Der von der Beschwerde- gegnerin mit Vernehmlassung vom 29. August 2022 eingereichten ergän- zenden Stellungnahme von Dr. med. D. vom 24. August 2022 ist in dieser Hinsicht zu entnehmen, dass "eine natürliche Unfallkausalität […] aufgrund der Genese einer mangelnden Schlafhygiene und psychophysiologischer Insomnie" nicht bestehe. Es fehle zudem "bei lediglich grenzwertigem Fati- gue Score und gar fehlender Tagesmüdigkeit" an einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dem vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Sep- tember 2022 verurkundeten "Austrittsbericht Schlafmedizin" von Dr. med. R., Fachärztin für Neurologie, Klinik Q., vom 17. August 2022 ist demge- genüber im Wesentlichen zu entnehmen, die chronische Insomnie sei "überwiegend somatisch bedingt bei chronischen Schmerzen" beziehungs- weise "schmerzassoziiert". Der Beschwerdeführer schildere eine Tages- müdigkeit und zum Teil Tagesschläfrigkeit. Polysomnographisch imponiere ein stark fragmentierter und instabiler Schlaf mit objektiv stark verkürzter Nettoschlafdauer mit kompletter REM-Suppression und einem schweren Hyperarousal. Wenn auch eine apparative Differenzierung zwischen spon- tanen und schmerzbedingten Arousals unmöglich sei, so erscheine das be- obachtete Ausmass doch als sehr hoch, weshalb eine Schmerzassoziation anzunehmen sei. Therapeutisch sei zuerst das ebenfalls bestehende schwere obstruktive Schlafapnoesyndrom zu behandeln und erst im Falle des Anhaltens der Ein- und Durchschlafstörung eine spezifische Insomni- etherapie zu beginnen. Es werde sich im Verlauf "weisen, wieweit sich trotz - 10 - der Schmerzstörung der Schlaf optimieren" lasse. Zur Arbeitsfähigkeit könne aus somnologischer Sicht noch nicht abschliessend Stellung genom- men werden, eine solche sei aber angesichts der aktuell bestehenden stark verkürzten Nettoschlafdauer selbst unter Ausserachtlassung der Schmerzerkrankung und der psychischen Faktoren "im Moment schwer vorstellbar". Diese fachmedizinischen Beurteilungen der Klinik Q., welche zudem jeweils von Inhaberinnen des Fähigkeitsausweis Schlafmedizin der Schweizerischen Gesellschaft für Schlafforschung, Schlafmedizin und Chronobiologie (SGSSC) verfasst wurden, stehen bezüglich der Insomnie in einem unauflösbaren Widerspruch zur bestenfalls knapp begründeten Einschätzung von Dr. med. D.. Ob die Insomnie durch die unbestrittener- massen auf den Unfall vom 18. Dezember 2015 zurückzuführende Schmerzstörung (mit-)bedingt und dementsprechend (mindestens teil- weise) auf den fraglichen Unfall zurückzuführen ist, erscheint damit aktuell unklar. 4.3. Bereits diese beiden Umstände genügen, um an den von der Beschwerde- gegnerin eingeholten versicherungsinternen Beurteilungen zumindest ge- ringe Zweifel zu begründen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann (vgl. vorne E. 2.3.3.). Die sachverhaltlichen Abklärungen der Beschwerde- gegnerin erweisen sich damit als unzureichend, weshalb eine Beurteilung des weiteren Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers im Zusammen- hang mit dem Unfall vom 18. Dezember 2015 aktuell nicht möglich ist. Die Beschwerdegegnerin wird folglich weitere medizinische Abklärungen in Form der Einholung eines (alle aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht re- levanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers umfassenden) verwaltungsexternen Gutachtens zu tätigen haben (vgl. BGE 135 V 465 E. 4 S. 467 ff. und Urteil des Bundesgerichts 8C_92/2018 vom 7. August 2018 E. 5.2.3), um alsdann ihre weitere Leistungspflicht er- neut zu beurteilen. Angesichts dieses Ergebnisses kann offen bleiben, ob die Beschwerdegegnerin – wie dies der Beschwerdeführer geltend macht (Beschwerde, Rz. 10) – im angefochtenen Einspracheentscheid ihrer Be- gründungspflicht ungenügend nachgekommen ist und damit dessen An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. 5. Zusammenfassend ist der Einspracheentscheid vom 29. April 2022 damit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, aufzuheben und die Sache eventualantragsgemäss an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme der erwähnten not- wendigen weiteren Sachverhaltsabklärungen (Einholung eines Gutach- tens) neu über den weiteren Leistungsanspruch des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Unfall vom 18. Dezember 2015 entscheide. - 11 - 6. 6.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). 6.2. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz seiner richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), gilt doch die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird, wird der Einspracheentscheid vom 29. April 2022 aufgehoben und die Sa- che im Sinne der Erwägungen zur weiteren Abklärung sowie zur neuerli- chen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 2'700.00 zu bezahlen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter; 2-fach) die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Gesundheit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. - 12 - Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 10. Januar 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Berner