3.5. Gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D. vom 14. Juni 2021 (inkl. ergänzende Stellungnahme vom 15. Februar 2022) ist ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns am 1. März 2020 (vgl. vorne E. 3.3.3.) von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in jeder anderen Tätigkeit auszugehen (vgl. vorne E. 3.1.). Auf die Durchführung eines Einkommensvergleichs kann bei diesen Umständen verzichtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_229/2016 vom 23. November 2016 E. 5). Die Beschwerdegegnerin hat einen Invalidenrentenanspruch des Beschwerdeführers folglich zu Recht verneint.