Da keine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt und entsprechend eine Arbeitsunfähigkeit gutachterlich verneint wurde, ist beim Fehlen von Anhaltspunkten für eine sonstige funktionelle Einschränkung keine separate Indikatorenprüfung angezeigt (vgl. statt vieler SVR 2019 IV Nr. 41 S. 132, 9C_292/2018 E. 6.2.1, und SVR 2018 IV Nr. 27 S. 86, 8C_260/2017 E. 4.2.5, sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2022 vom 5. Juli 2022 E. 4.2). Auf weitere sachverhaltliche Abklärungen wie insbesondere die Einholung eines Gerichtsgutachtens ist bei diesem Ergebnis zu verzichten.