Im Speziellen legte der Gutachter nachvollziehbar begründet dar, weshalb die aktenanamnestischen Diagnosen einer (bipolaren) affektiven Störung, einer kombinierten Persönlichkeitsstörung oder eines Suchtleidens nicht (mehr) zu erheben seien, wobei er auch die festgestellte negative Antwortverzerrung sowie weitere Inkonsistenzen berücksichtigte (VB 72, S. 11 ff.). Im Gutachten unerkannte oder ungewürdigte Aspekte sind damit insgesamt nicht ersichtlich (vgl. statt vieler SVR 2008 -7-