Deren Einschätzungen waren ihm damit hinreichend bekannt und wurden berücksichtigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_1458/2022 vom 5. August 2022 E. 5.2, 8C_616/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2.2 und 8C_209/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.2.2). Im Speziellen legte der Gutachter nachvollziehbar begründet dar, weshalb die aktenanamnestischen Diagnosen einer (bipolaren) affektiven Störung, einer kombinierten Persönlichkeitsstörung oder eines Suchtleidens nicht (mehr) zu erheben seien, wobei er auch die festgestellte negative Antwortverzerrung sowie weitere Inkonsistenzen berücksichtigte (VB 72, S. 11 ff.).