Antwortverzerrung" (vgl. insb. VB 72, S. 10) keine psychische Störung diagnostizieren lasse und der Beschwerdeführer vollschichtig arbeitsfähig "in den angestammten Tätigkeitsprofilen" sowie in jedweder bildungsangepassten Verweistätigkeit sei (VB 72 S. 15).