(vgl. VB 72, S. 9 ff.), welche sämtliche geklagten Beschwerden vollständig umfasst. Alle Befunde wurden ferner in nachvollziehbarer Weise diagnostisch gewürdigt. Dabei fanden auch die mit BGE 141 V 281 zur Beurteilung der invalidisierenden Wirkung psychosomatischer Leiden eingeführten und mit BGE 143 V 409 sowie 143 V 418 für sämtliche psychischen Leiden, seit BGE 145 V 215 inklusive primäre Abhängigkeitssyndrome, höchstrichterlich als massgebend definierten Indikatoren zureichend Berücksichtigung (vgl. wiederum VB 72, S. 11 ff.).