3.3. 3.3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Gutachten von Dr. med. D. berücksichtige die Beurteilung seiner behandelnden Psychiaterin Dr. med. E., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Y., sowie anderer behandelnder Ärzte ungenügend und bilde seinen psychischen Gesundheitszustand daher unzureichend ab. Dem kann nicht gefolgt werden: So enthält das Gutachten umfangreiche anamnestische Erhebungen (vgl. VB 72, S. 7 ff.) und eine ausführliche Befunderhebung inkl. Symptomvalidierung -6-