3.2. Der Beschwerdeführer wurde zur Erstellung des Gutachtens von Dr. med. D. vom 14. Juni 2021 fachärztlich-psychiatrisch umfassend und in Kenntnis sowie unter Würdigung der Vorakten (vgl. VB 72, S. 5 ff. sowie S. 11 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden untersucht. Es wurde ferner eine Laboruntersuchung durchgeführt (vgl. VB 72, S. 10). Dabei beurteilte der Gutachter die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation einleuchtend und gelangte zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem Gutachten kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien (vgl. vorne E. 2.2.2.) zu.