2020, N. 13 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 27. April 2022 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das von ihr eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. med. D. vom 14. Juni 2021. In diesem wurden für die Zeit ab "dem Referenzpunkt der IV-Anmeldung" keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Der Beschwerdeführer sei vollschichtig arbeitsfähig in der angestammten und jeder anderen bildungsangepassten Tätigkeit (vgl. VB 72, S. 10 und S. 14 f.). An dieser Beurteilung hielt Dr. med.