1. In ihrer Verfügung vom 27. April 2022 geht die Beschwerdegegnerin gestützt auf das von ihr eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. med. D. vom 14. Juni 2021 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 72) sowie die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 15. Februar 2022 (VB 95) im Wesentlichen davon aus, der Beschwerdeführer sei aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht für sämtliche Tätigkeiten voll arbeitsfähig. Es bestehe daher kein Anspruch auf eine Invalidenrente (VB 110). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst geltend, auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten könne nicht abgestellt werden.