"1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. April 2022 aufzuheben und sie zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mindestens eine Viertelsrente zu bezahlen. 2. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu bewilligen. 3. Unter o/e-Kostenfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.