Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einwände erhoben hatte, holte die Beschwerdegegnerin nach neuerlicher Rücksprache mit dem RAD eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme ein, welche am 15. Februar 2022 erstattet wurde. Schliesslich entschied sie (nach weiteren Einwänden des Beschwerdeführers sowie zwei zusätzlichen Stellungnahmen des RAD) mit Verfügung vom 27. April 2022 wie vorbeschieden. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 1. Juni 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: