Insbesondere liess sie den Beschwerdeführer durch Dr. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Z., psychiatrisch begutachten. Gestützt auf das am 14. Juni 2021 erstatte Gutachten sowie nach Rücksprache mit dem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 14. Oktober 2021 die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend Invalidenrente in Aussicht. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen Einwände erhoben hatte, holte die Beschwerdegegnerin nach neuerlicher Rücksprache mit dem RAD eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme ein, welche am 15. Februar 2022 erstattet wurde.