Demnach fehlt es an einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Damit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente, wobei sich die Durchführung eines Einkommensvergleichs erübrigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_352/2017 vom 9. Oktober 2017 E. 7 und 8C_699/2016 vom 27. Januar 2017 E. 2.2.4). Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. April 2022 ist folglich nicht zu beanstanden. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. - 12 -